Der Vertrag kommt mit der textlichen schriftlichen Bestätigung durch die Pyramid zustande.
Für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Messetermin als Veranstaltungstag definiert. Bei zu geringer Teilnahme behält der Veranstalter sich das Recht vor, die Veranstaltung bis 90 Tage vor der Messe abzusagen. Alle bis zu diesem Zeitpunkt angemeldeten Firmen werden unverzüglich informiert und eventuell bereits geleistete Standgebühren zurückerstattet. Bei einer Absage der Veranstaltung im Zeitraum 60 Tage bis 1 Tag vor dem Messetermin aufgrund höherer Gewalt oder vom Veranstalter nicht beeinflussbaren Störung, hat der Aussteller keinen Anspruch auf Schadensersatz und Rückerstattung der Anmeldegebühren.
Sollte die Messe infolge einer Allgemeinverfügung, einer Verbotsverordnung oder infolge einer behördlichen Anordnung, die den Zeitraum des Veranstaltungstermins einschließt, nicht durchgeführt werden können, so werden die bereits gezahlten Anmeldegebühren an die Aussteller zurückerstattet. Es werden für diesen Fall jedoch 10% der Anmeldegebühr pro Aussteller einbehalten.
Der Austeller kann vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich geltend zu machen. In diesem Fall behält sich der Veranstalter das Recht vor, zur Deckung der bei ihm entstandenen Aufwendungen einen pauschalen Teil der Anmeldegebühr einzubehalten
Die Anmeldegebühr setzt sich zusammen aus der Standgebühr und deroptional einer Gebühr für optional bestellte Ausstattung und Zubehör.
Der Aussteller hat die Möglichkeit, im Rahmen der Anmeldung zur Teilnahme, für seinen Messestand am Veranstaltungstag zusätzliches Mobiliar bzw. Zubehör zu den im Anmeldeformular ausgewiesenen Preise verbindlich zu buchen. Änderungen können bis zum individuell vom Veranstalter per Mail rechtzeitig an die Aussteller kommunizierten Termin im Pyramidportal vorgenommen werden. Änderungen, insbesondere Abbestellungen können nach diesem Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt werden.
rine Messestandfläche wird durch den Veranstalter zugewiesen und die Standmaße dem Aussteller vorab per Mail mitgeteilt. Die Benutzung eigener Präsentationsmittel ist auf die zugewiesene Fläche und Räumlichkeiten zu begrenzen. Eine aktive Produktwerbung auf der Veranstaltung, die nicht dem Zweck der Messe entspricht, ist nicht gestattet. Der Veranstalter ist berechtigt, den Aussteller im Falle einer Zuwiderhandlung von der laufenden Veranstaltung auszuschließen.
Eine Rückerstattung erfolgt in diesem Falle- auch anteilig - nicht.
Der Aussteller verpflichtet sich, die Vorgaben in der Richtlinie der Messe Augsburg (einzusehen auf der Homepage der Augsburger Schwabenhallen Messe- und Veranstaltungsgesellschaft mbH) zu beachten und einzuhalten. Ebenfalls nimmt er zur Kenntnis, dass die Brandschutzrichtlinie B1 bei mitgebrachten Präsentationsmitteln zwingend einzuhalten ist.
Eine gemeinsame Nutzung einer Messestandfläche durch mehrere Firmen ist grundsätzlich nicht gestattet. Es besteht jedoch die Möglichkeit, als Gruppe im Rahmen der Konzernstruktur des teilnehmenden Unternehmens aufzutreten. Die Anmeldung muss dabei durch das teilnehmende Unternehmen als Gemeinschaftsorganisator erfolgen und erfordert eine vorherige Absprache mit dem Veranstalterr( Projektleitung der Akquise).
In Ausnahmefällen kann eine gemeinsame Nutzung gegen eine gesondert mit dem Veranstalter zu vereinbarendee Gebühr, zum Beispiel für eine Tochtergesellschaft, vereinbart werden. Hierbei fallen unter Absprache mit der Projektleitung für die hinzukommende Firma zuzügliche Kosten zur Standgebühr an, sowie Kosten für eine zusätzliche Messeanzeige.
Für eine anforderungsgerechte Umsetzung des Messeguides sind die vom Veranstalter per gesonderter Email kommunizierten Vorgaben (z.B. zu Dateiformaten, Abgabeterminen, Inhalten) bei der Übersendung der Messeguide-Daten vom Aussteller zu beachten. Der Aussteller ist darauf hingewiesen, dass bei nicht-Beachtung dieser Vorgaben eine korrekte Umsetzung des Guide-Inhalten nicht sichergestellt werden kann. Insbesondere können verfristet abgegebene Guide-Inhalte unter Umständen aufgrund von Redaktions- und Druckfristen nicht mehr im Guide berücksichtigt werden.
Falls bei Guidedateninhalten die zulässige Gesamtlänge überschritten werden sollte, und damit das von uns angestrebte Format nicht mehr verwirklicht werden kann, behalten wir uns das Recht vor zu kürzen, falls zeitlich realisierbar nach Rücksprache mit dem Aussteller.
Die von uns vorgegeben Fristen müssen eingehalten werden, da sich ansonsten der angestrebte Zeitplan verschieben würde. Bei nicht Einhaltung behalten wir uns das Recht vor, ohne die gewünschten Informationen weiterzuarbeiten.
Sonderwünsche, die über die normale Messestandeinrichtung bzw -betrieb hinausgehen, müssen schriftlich an die Pyramid herangetragen werden und gelten erst als anerkannt, wenn eine schriftliche Bestätigung vorliegt. Gegebenenfalls darin enthaltenen gesonderte Vorgaben und Auflagen sind vom Aussteller einzuhalten.
Besondere Ansprüche, die für die Planung der Messe von Relevanz sind, wie z.B. Ausstellungsstücke mit mehr als 250 kg oder Volumen von über 2 Kubikmeter, müssen rechtzeitig zur Anmeldung schriftlich vorliegen. Zur Orientierung kann
die Technische Richtlinie der Messe Augsburg herangezogen werden.
Der Aussteller erklärt sein Einverständnis, dass im Rahmen der Promotion der Messe, Foto- und Videomaterial vom Messeständen angefertigt werden.
Der Aussteller ist für die Einholung aller, mit dem Betrieb seines Messestandes zusammenhängenden Genehmigungen (z.B. nach dem GlüStV) selbst verantwortlich. Er stellt den Veranstalter von allen Ansprüchen, die Dritte infolge einer fehlenden Genehmigung gegen diesen geltend machen, frei.
(1) Der VeranstalterPyramid übernimmt keine Obhutspflicht und Haftung für die Standeinrichtung und das Ausstellungsgut des Ausstellers.
(2) Der Veranstalter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgsetz.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden vielmehr zusammenwirken, um an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine rechtlich zulässige und wirksame oder eine durchführbare Bestimmung zu setzen, welche geeignet ist den mit der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmung beabsichtigten Erfolg zu erreichen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.
Erfüllungsort ist für beide Parteien der Sitz des Veranstalters in Augsburg. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Veranstalter und Aussteller ist geltendes deutsches Recht maßgebend. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und den auf der Basis dieses Vertrages vereinbarten Dienstleistungen ist das zuständige Gericht in Augsburg.
Die Rechnungsstellung erfolgt gegenüber der anmeldenden Partei. Eine Aufsplittung der Rechnung ist im Falle der Mehrfachnutzung gem. §4b dieser AGB nicht möglich.